Was muss ich über Ablösen wissen?

Für den bisherigen Mieter gilt: Gemäß Vertrag ist die Wohnung geräumt und besenrein zurückzustellen. Mit dem Einverständnis der Nachmieter:in können Einbaumöbel an diese verkauft werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu finden Sie weiter unten. Sollte die Nachmieter:in von der Ablösevereinbarung zurücktreten, ist die Wohnung fristgerecht geräumt und besenrein zurückzustellen. Die BWSG übernimmt keine Verantwortung für Ablösevereinbarung, diese obliegt dem bisherigen Mieter.

Bitte beachten Sie, dass die Vermietung ausschließlich durch die BWSG erfolgt. Mieter haben hier kein Mietspracherecht. Die Wohnungszusage erfolgt unabhängig von Ablösevereinbarungen mit Interessent:innen. Ablösevereinbarungen, die mit Interessent:innen getroffen werden, die keine Zusage erhalten, sind nichtig.

 

In Österreich gibt es klare Regelungen zur Ablöse im Mietrecht, die sowohl im Mietrechtsgesetz (MRG) als auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) festgehalten sind. Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass Mieter vor unzulässigen oder überhöhten Ablöseforderungen geschützt werden und dass eine faire Übergabe von Mietobjekten erfolgt.

1. Ablöse im Mietrechtsgesetz (MRG)

Das Mietrechtsgesetz regelt das allgemeine Mietrecht für Mietwohnungen in Österreich. Eine Ablöse bezieht sich dabei auf Zahlungen, die der neue Mieter an den Vormieter für überlassene Einrichtungen leistet.

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Zulässigkeit der Ablöse: Ablöseforderungen sind im Rahmen des MRG nur dann zulässig, wenn der Vormieter in der Wohnung Einrichtungen wie Einbauküchen, Möbel oder andere Investitionen hinterlässt, die einen Mehrwert für den neuen Mieter darstellen. Diese Einrichtungen müssen von nachhaltigem Nutzen sein und in der Wohnung verbleiben.
  • Höhe der Ablöse: Die Höhe der Ablöse darf nur den tatsächlichen Wert der überlassenen Einrichtungen widerspiegeln. Überhöhte Forderungen oder Zahlungen, die nur für die Übernahme des Mietvertrags verlangt werden („Schlüsselgeld“), sind gesetzlich verboten.
  • Unzulässige Ablösen: Ablösen, die nicht für konkrete Investitionen oder Einrichtungen verlangt werden, sind unzulässig. Das Mietrechtsgesetz schützt Mieter, indem es überhöhte oder unrechtmäßige Zahlungen untersagt. Der Mieter kann unzulässige Ablösezahlungen bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückfordern.
  • Rechtsfolgen bei Missbrauch: Sollte ein Vormieter eine unzulässige Ablöse fordern, können Mieter diese Zahlungen gerichtlich zurückverlangen und unter Umständen auch Schadenersatz geltend machen.

2. Ablöse im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) regelt das Mietrecht im gemeinnützigen Wohnbau. Hier gelten ähnliche Regelungen wie im MRG, allerdings gibt es einige Besonderheiten:

  • Gemeinnütziger Wohnbau und Ablöse: Im gemeinnützigen Wohnbau sind Ablösen besonders streng reguliert. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen keine überhöhten Ablösezahlungen verlangen, da der gemeinnützige Wohnbau auf leistbarem Wohnraum basiert. In der Regel ist hier keine Ablöse für Einrichtungsgegenstände wie Küchen zulässig, es sei denn, sie wurden vom Vormieter selbst eingebracht.
  • Übertragung von Nutzungsrechten: Im gemeinnützigen Wohnbau kann es vorkommen, dass bei der Übertragung von Mietrechten eine Art „Eintrittsgebühr“ oder „Übertragungsgebühr“ anfällt. Diese Gebühr muss jedoch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf keine versteckte Ablöse darstellen.

3. Schutz der Mieterrechte

Sowohl das MRG als auch das WGG sehen einen umfangreichen Schutz für Mieter vor unrechtmäßigen Ablöseforderungen vor. Überhöhte oder unrechtmäßige Ablösen können innerhalb einer Frist von 10 Jahren rückgefordert werden. Diese Regelungen tragen dazu bei, Mieter vor finanziellen Nachteilen zu bewahren und sicherzustellen, dass der Wohnungsmarkt fair bleibt.

Zusammenfassung

  • Ablösezahlungen dürfen laut MRG und WGG nur für konkrete und nützliche Investitionen in die Wohnung verlangt werden.
  • Unzulässige Ablösen, wie „Schlüsselgelder“, sind verboten.
  • Mieter haben das Recht, unzulässige Ablösen bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückzufordern.
  • Im gemeinnützigen Wohnbau sind Ablösen besonders streng geregelt, um die soziale Zielsetzung des leistbaren Wohnraums zu sichern.

Diese gesetzlichen Bestimmungen schaffen klare Rahmenbedingungen und schützen Mieter vor übermäßigen finanziellen Belastungen beim Wechsel von Mietverträgen.